Die Bestimmungen im Datenschutzgesetz wechseln in jüngster Zeit so häufig wie manch einer sein Facebook-Profilbild. Nun wurden die Vorschriften für Datenerhebung und -speicherung via EU-Gesetz erneut verschärft. Alleine die Aufnahme einer Person gilt als Datenerhebung. Wir haben uns die wichtigsten Änderungen im Detail angesehen, damit Sie weiterhin sicher und straffrei Fotos aufnehmen und veröffentlichen können.
Darf eine Firma einfach die Bilder der Mitarbeiter und Besucher vom letzten Sommerfest auf die Homepage stellen? Darf ein freier Fotograf, der seine Künste online zur Schau stellt, einfach seine Bilder veröffentlichen, wenn auch Personen darauf zu sehen sind? Und was ist mit den Bloggern auf Instagram? Fragen über Fragen und die Antworten sind nicht ganz einfach. Wir schicken aber schon mal voraus: Ohne Zustimmung der abgelichteten Personen darf nur die institutionalisierte Presse Fotos aufnehmen und publizieren.
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung: Nur mit Rechtfertigungsgrund oder Einwilligungserklärung
„Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist…“ – so heißt es in Artikel 6 der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung). Es folgen 4 Absätze mit jeweils einigen Abschnitten.
Hat die betroffene Person nicht ihre Einwilligung zu der „Datenerhebung“, also auch Foto- oder Videoaufnahme, gegeben, so muss ein Rechtfertigungsgrund her. Erfolgt die Datenerhebung, um entweder rechtliche Verpflichtungen oder einen Vertrag zu erfüllen, müssen Sie keine Bedenken haben. Darunter fallen beispielsweise Ausweis-Bilder oder Promotion-Shootings, die vertraglich abgestimmt erfolgen.
Im Zusammenhang mit Fotos ist vor allem interessant, ob die Aufnahme „für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde“ – also die Frage, ob es im Interesse der Öffentlichkeit ist, für eine Berichterstattung Fotos aufzunehmen und zu publizieren.
Was ist mit Fotos von Kunden, Abnehmern und Geschäftspartnern?
Im Zusammenhang B2B und B2C ist vor allem folgende Formulierung unter Abschnitt f) interessant:
„Die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.“
Im Klartext heißt das, dass bei der Beziehung zwischen Dienstleister und Kunde ein solches berichtigtes Interesse auf der Seite des Dienstleisters vorliegen kann. Dennoch muss man den Einzelfall betrachten. Außerdem muss der besagte Kunde oder Abnehmer zum Zeitpunkt der Aufnahme absehen können, dass die erhobenen Daten zu diesem Zweck weiterverarbeitet und veröffentlicht werden. Wer seine Aufnahme nicht rechtfertigen kann, braucht die explizite Einwilligung der betroffenen Person.
Komplizierte Ausnahmen und Gesetzesüberschneidungen
Jetzt wird’s richtig kompliziert: Im Falle von Aufnahmen innerhalb eines Arbeitsverhältnisses müssen zusätzlich die relevanten Ermächtigungsgrundlagen herangezogen, also Betriebsvereinigung, Tarifverträge und auch gesetzliche Grundlagen. Denn das Grundrecht eines Arbeitsnehmers auf informelle Selbstbestimmung gilt auch weiterhin. Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses braucht es seit jeher eine schriftliche, freiwillige Zustimmung zur Veröffentlichung von Bildmaterial.
Leider ist es bei uns in Deutschland so, dass zwar die DSGVO erneuert wurde, nicht aber die nationale Rechtsprechung daran angepasst wurde. Denn Artikel 85 der DSVGO ermöglicht einen nationalen Spielraum für die Verarbeitung von Daten zu wissenschaftlichen, journalistischen, literarischen oder künstlerischen Zwecken.
Bis die Bundesregierung jedoch auf diesen Spielraum reagiert, ist es sinnvoll, sich an folgende Faustregel zu halten: Fotos, die Personen zeigen, sollten künftig nur mit deren Einwilligung aufgenommen, gespeichert und veröffentlicht werden.
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Autorin: Karin Mainusch
Foto: Samuel Zeller, Unsplash